Datenschutz – es bedarf keiner Einwilligungserklärung für die Teilnahme am virtuellen Training, es sei denn, das Training soll aufgezeichnet werden. Auch wenn solche Aufzeichnungen an Dritte weitergegeben oder veröffentlicht werden sollen, ist eine Einwilligung der Abgebildeten erforderlich. Zudem sollte das Videokonferenzsystem sorgfältig ausgesucht sein. Anbieter wie Zoom oder Microsoft Teams stehen aktuell datenschutzrechtlich in der Kritik. Der LSB stellt für Vereine eine datenschutzkonforme Alternative zur Verfügung inklusive der erforderlichen Materialien für den Datenschutz. Wer Apps zum Training nutzt, sollte prüfen, welche Daten wo gespeichert und von wem genutzt werden. Liegen die Daten auf Servern in Drittstaaten (außerhalb der EU), sollte von der Nutzung der App Abstand genommen werden. Fotos und Trainingsvideos in der WhatsApp- oder Facebook-Gruppe sind auch in Zeiten der Pandemie nicht datenschutzkonform. Hier sollte man Alternativen prüfen.
GEMA - an Musik bestehen Urheberrechte. Wer Musik außerhalb des privaten Bereiches verwendet, muss Lizenzgebühren (in der Regel über die GEMA) zahlen. Für den organisierten Sport gibt es eine gesonderte Regelung im GEMA-Gesamtvertrag und Zusatzvereinbarungen mit dem DOSB. So lange Sportplätze und Turnhallen durch behördliche Auflagen nicht vom organisierten Sport genutzt werden können, dürfen Anleitungen zum Training mit Musik auch auf der eigenen Homepage, via Youtube oder auf ähnlichen Kanälen veröffentlicht werden ohne Zusatzkosten. Hierzu wurden die GEMA-Vereinbarungen erweitert. Aber Achtung: wenn die Übertragung auch nach dem Lockdown auf der Homepage beibehalten werden soll, ist eine separate Lizensierung über die GEMA erforderlich. Das Trainingsvideo auf YouTube ist auch darüber hinaus von der GEMA-Vereinbarung erfasst.
Sonstige Urheberrechte - Vorsicht ist immer geboten, wenn man fremde Trainingseinheiten aus dem Internet einbindet oder dort Erklärungen und Anleitungen oder gar Videos einbaut. Daran können Urheberrechte bestehen. Auch an Tanzfolgen oder Bezeichnungen können Urheberrechte bestehen.