Das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht gilt auch für das Jahr 2021. Die Sonderregelungen für Vereine (Artikel 2 §5) betreffen etwa die Verlängerung der Amtszeit des Vorstandes, die Durchführung virtueller Mitgliederversammlungen und die Beschlussfassung im Umlaufverfahren. Dies bedeutet, dass der Vorstand im Amt verbleiben kann, auch wenn die Amtszeit abgelaufen ist. Satzungen regeln häufig, dass die Amtszeit bis zur Neuwahl fortbesteht. Aber auch ohne diese Satzungsregelung kann der Vorstand im Amt bleiben. Sollen Mitgliederversammlungen stattfinden und sind diese als Präsenzveranstaltungen nicht möglich, kann eine virtuelle Mitgliederversammlung durchgeführt werden, auch wenn die Satzung dazu keine Regelung enthält. Muss oder will der Verein Beschlüsse fassen, so sind diese auch im schriftlichen Umlaufverfahren in erleichterter Form möglich, wenn sich mindestens die Hälfte der Mitglieder an der schriftlichen Beschlussfassung beteiligt. All diese Sonderregelungen gelten nun auch in 2021, auch ohne eine entsprechende Satzungsbestimmung.