Im Februar 2023 wurde im Deutschen Bundestag das „Gesetz zur Ermöglichung digitaler Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht“ verabschiedet. In einem neu eingefügten § 32 Abs. 2 BGB wurde die Möglichkeit verankert, eine hybride Mitgliederversammlung durchzuführen. Eine rein virtuelle Mitgliederversammlung soll nur dann möglich sein, wenn es die Mitgliederversammlung in einer vorherigen Versammlung selbst beschlossen hat. Diese Vorschriften gelten durch eine Verweisvorschrift im Gesetz (§ 28 BGB) auch für Vorstandssitzungen. Der Grundsatz, dass beide Möglichkeiten ohne Satzungsänderung nutzbar werden, ist zu begrüßen. Aber es kann auch zu Verwirrungen bei Sportvereinen führen, was für die Einberufung einer Mitgliederversammlung nun in der Satzung geregelt werden muss und was die Mitgliederversammlung beschließen darf. Konkrete Infos zur Umsetzung im Vereinsalltag gibt unser Online-Vereinstalk am 7. Juni mit Referentin Anke Schiller-Mönch.