Seit dem 1. Januar 2017 gilt für gemeinnützige Vereine eine neue Regelung zur Beitragserhebung der Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks von ARD, ZDF und Deutschlandradio (Rundfunkbeitrag). Gemeinnützige Vereine mit nur ehrenamtlich Tätigen, einschließlich einer Vergütung im Rahmen § 3 Nr. 26 EStG (Übungsleiterpauschale) und/oder § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale), sind unabhängig davon, ob die Vereine eine Betriebstätte nutzen, von der Rundfunkgebühr befreit.
Hat der Verein hingegen Beschäftigte (sozialversicherungspflichtige Voll- oder Teilzeitbeschäftigte, nicht 1-Euro-Jobber und Personen im FSJ oder BFD), so beträgt der Rundfunkbeitrag je Betriebsstätte des Vereins 5,83 Euro pro Monat. Eine Betriebsstätte ist jede ortsfeste Raumeinheit, die zu nicht ausschließlich privaten Zwecken bestimmt ist, z.B. Vereinsheim, Vereinsbüro, Sportstätte; nicht Räume, die lediglich als Lager genutzt werden. Für auf den Verein zugelas sene KFZ besteht Beitragsfreiheit nur dann, wenn diese ausschließlich zu Zwecken des Vereins genutzt werden. Im Fall von Vermietungen von Gästezimmern, Hütten o.ä. an Mitglieder besteht Beitragsfreiheit. Bei der Vermietung an Dritte besteht Beitragspflicht in Höhe von 5,83 Euro im Monat je Betriebsstätte.
Ist der Verein im Zeitraum von 2013 bis 2016 zum Rundfunkbeitrag herangezogen worden und hat er aber ausschließlich nur ehrenamtlich Tätige im Verein, so kann der Verein ab 2017 die Freistellung von der Beitragspflicht verlangen. Dazu sollte der Verein Kontakt aufnehmen mit: ARD ZDF Deutschlandradio, Beitragsservice, 50632 Köln.